13.07.2021
Der BEM-Prozess wurde durch das Teilhabestärkungsgesetz ergänzt
Ab dem 02.06.2021 ist es möglich, als Arbeitnehmer*in eine Vertrauensperson eigener Wahl zum BEM-Prozess hinzuzuziehen. Dabei muss ein Nachweis über die Vertrauensstellung durch den/die Arbeitnehmer*in erbracht werden, was z.B. über eine Vollmacht erfolgen kann. Alle Dokumente, die im Laufe des BEM-Prozesses erstellt wurden, müssen dieser Person zugänglich gemacht werden, damit die Vertrauensperson ihre Aufgabe erfüllen kann. So soll vor allem in Betrieben ohne Interessensvertretung eine Stärkung des BEM bewirkt werden. Alle anfallenden Kosten, die durch den Einbezug der Vertrauensperson entstehen, trägt der/die Arbeitgeber*in. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung alle bestehenden Betriebs- oder Integrationsvereinbarungen so abzuändern, dass sie mit der neuen Gesetzeslage übereinstimmen. Mehr darüber auf der Webseite des Deutschen Bundestages