24.03.2018
Die zweite Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) ist in Kraft getreten
Die gesetzliche Verpflichtung zur Unterstützung der Mitarbeiter bei der Rückkehr in den Beruf findet sich seit 2018 in § 167 Abs. 2 des SGB IX n.F. wieder. BEM bleibt weiterhin im Schwerbehindertenrecht angesiedelt. Es ist künftig im dritten Teil des SGB IX unter §§ 151-241 zu finden. Inhaltlich entstehen im Kontext des § 167 Abs. 2 SGB IX n.F. konkretere Aufträge an die Rehabilitationsträger. Die Rechtsgrundlage für die Gemeinsamen Servicestellen entfällt bis 31.12.2018.
Neu
eingeführt werden Ansprechstellen sowie die unabhängige, ergänzende
Teilhabeberatung. Arbeitgeber oder BEM-Beauftragte sollen nun direkt mit
den sozialversicherungsrechtlichen Rehabilitationsträgern in Kontakt
treten, wenn es um Fragen der Leistungen zur Teilhabe geht.
In
Fällen möglicher Leistungen zur Teilhabe oder begleitender Hilfen im
Arbeitsleben haben Arbeitgeber im Rahmen des BEM gemäß § 167 II S. 4 SGB
IX nun die Rehabilitationsträger zum Verfahren hinzuziehen. Bei
schwerbehinderten oder ihnen Gleichgestellten Arbeitnehmern sind die
Integrationsämter Ansprechpartner.
Darüber hinaus wird der Vorrang von Prävention im Sinne des § 3 Abs.
1 SGB IX konkreter gestaltet. Die Rehabilitationsträger und
Integrationsämter wirken bei der Aufklärung, Beratung, Auskunft und
Ausführung von Leistungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit den
Arbeitgebern darauf hin, dass eine Behinderung oder Chronifizierung
einer Erkrankung des Arbeitnehmers vermieden wird.
§ 181 SGB IX
regelt neu, dass ein Inklusionsbeauftragter den Arbeitgeber in
Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen vertritt und auf die
Einhaltung der Verpflichtungen achtet. Bei Meinungsverschiedenheiten
zwischen Arbeitgebern und der Schwerbehindertenvertretung wird künftig
das Integrationsamt vermittelnd tätig. Es soll gemäß § 166 SGB IX auf
eine Inklusionsvereinbarung hingewirkt werden.
Das SGB IX besteht seit dem 1. Januar 2018 aus drei Teilen. Der erste
und dritte Teil des Verfahrens- und Schwerbehindertenrecht) sind nun
eingeführt. Der Kern des Schwerbehindertenrechts (Teil 3) bleibt
allerdings unberührt. Teil 2 ist an die Reformstufe 3 des
Bundesteilhabegesetzes (BTHG) geknüpft und gilt ab dem 01.01.2020.
Das BTHG verfolgt das Ziel, auf dem Weg zu einer inklusiven Gesellschaft die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Das BTHG wird sich bis Anfang 2023 in vier Stufen umfassend auf das SGB IX auswirken − zum 1. Januar 2018 sind bereits einige gesetzliche Neuerungen in Kraft getreten.