BEM-Änderungen für Arbeitgeber

24.03.2018

Die zweite Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) ist in Kraft getreten

Die gesetzliche Verpflichtung zur Unterstützung der Mitarbeiter bei der Rückkehr in den Beruf findet sich seit 2018 in § 167 Abs. 2 des SGB IX n.F. wieder. BEM bleibt weiterhin im Schwerbehindertenrecht angesiedelt. Es ist künftig im dritten Teil des SGB IX unter §§ 151-241 zu finden. Inhaltlich entstehen im Kontext des § 167 Abs. 2 SGB IX n.F. konkretere Aufträge an die Rehabilitationsträger. Die Rechtsgrundlage für die Gemeinsamen Servicestellen entfällt bis 31.12.2018.

Neu eingeführt werden Ansprechstellen sowie die unabhängige, ergänzende Teilhabeberatung. Arbeitgeber oder BEM-Beauftragte sollen nun direkt mit den sozialversicherungsrechtlichen Rehabilitationsträgern in Kontakt treten, wenn es um Fragen der Leistungen zur Teilhabe geht.

In Fällen möglicher Leistungen zur Teilhabe oder begleitender Hilfen im Arbeitsleben haben Arbeitgeber im Rahmen des BEM gemäß § 167 II S. 4 SGB IX nun die Rehabilitationsträger zum Verfahren hinzuziehen. Bei schwerbehinderten oder ihnen Gleichgestellten Arbeitnehmern sind die Integrationsämter Ansprechpartner.

Arbeitgeber erhalten Unterstützung bei präventiven Maßnahmen

Darüber hinaus wird der Vorrang von Prävention im Sinne des § 3  Abs. 1 SGB IX  konkreter gestaltet. Die Rehabilitationsträger und Integrationsämter wirken bei der Aufklärung, Beratung, Auskunft und Ausführung von Leistungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern darauf hin, dass eine Behinderung oder Chronifizierung einer Erkrankung des Arbeitnehmers vermieden wird.

§ 181 SGB IX regelt neu, dass ein Inklusionsbeauftragter den Arbeitgeber in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen vertritt und auf die Einhaltung der Verpflichtungen achtet. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und der Schwerbehindertenvertretung wird künftig das Integrationsamt vermittelnd tätig. Es soll gemäß § 166 SGB IX auf eine Inklusionsvereinbarung hingewirkt werden.


Hintergrund der gesetzlichen Neuerungen

Das SGB IX besteht seit dem 1. Januar 2018 aus drei Teilen. Der erste und dritte Teil des Verfahrens- und Schwerbehindertenrecht) sind nun  eingeführt. Der Kern des Schwerbehindertenrechts (Teil 3) bleibt allerdings unberührt. Teil 2 ist an die Reformstufe 3 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) geknüpft und gilt ab dem 01.01.2020.

Das BTHG verfolgt das Ziel, auf dem Weg zu einer inklusiven Gesellschaft die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Das BTHG wird sich bis Anfang 2023 in vier Stufen umfassend auf das SGB IX auswirken − zum 1. Januar 2018 sind bereits einige gesetzliche Neuerungen in Kraft getreten.

Aus: https://www.bad-gmbh.de/newsletter/newsletter-archiv-2018/newsletter/view/betriebliches-eingliederungsmanagement-diese-neuerungen-muessen-sie-kennen/?L=1&cHash=5c81d4562dd2d5d7eaada427e65c2d97&utm_source=newsletter&utm_medium=e-mail&utm_campaign=inform_03-18

 
 
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